(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden in Südtirol insbesondere folgende Bestimmungen nicht mehr angewandt:
(2) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht und tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.