(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden den jeweils zuständigen Bürgermeistern die entsprechenden Akten und die Verzeichnisse mit den näheren Angaben übermittelt, damit sie die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen Aufgaben wahrnehmen können. Die Übergabe ist durch eine entsprechende Niederschrift festzuhalten.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinien der Gemeinden laut Artikel 27, wird der Bedarf in bezug auf gastgewerbliche Betriebe laut Artikel 25 aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Gemeindekommissionen festgelegt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beherbergungsbetrieb führt, zu dessen Führung die berufliche Befähigung laut Artikel 21 erforderlich ist, wird in den entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses der Gastgewerbetreibenden laut Artikel 21 eingetragen.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem vom Gesetz vom 11. Juni 1971, Nr. 426, vorgesehenen Verzeichnis der Personen eingetragen ist, die Speisen und Getränke verabreichen, wird von Amts wegen in den entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses der Gastgewerbetreibenden laut Artikel 21 eingetragen.
(5) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit laut Artikel 7, Absatz 3, ausübt, kann die entsprechende Erlaubnis in Ermangelung der im Artikel 20 genannten Voraussetzung erlangen.
(6) Für die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden laut Artikel 21 ist der Handelskammer eine mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(7) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 53/bis wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen. 78)