(1)In Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten. In den geschützten Biotopen, welche eine Ausdehnung über zehn Hektar haben oder direkt an das Schongebiet des Stilfserjoch Nationalparkes angrenzen, sind im Rahmen des Abschussplanes gemäß Artikel 27 die Regulierung des jagdbaren Schalenwildes sowie der Fuchsabschuss erlaubt.33)34)
[(1-bis) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und der Landesabteilung Natur und Landschaft, aus wildbiologischen und hygienisch-gesundheitlichen Gründen sowie zur Einschränkung von Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen beziehungsweise am Fischbestand den Abschuss bestimmter Wildarten laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 erlauben.] 35)
(2)Wildschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, geschützten Biotope. Entlang der von den Zugvögeln benutzten Routen weist die Landesregierung Wildschutzgebiete aus, die entsprechend den ökologischen Erfordernissen zur Erhaltung und Pflege der natürlichen Lebensräume dieser Vögel beitragen.33)36)
(3) Mit Dekret des Landeshauptmanns werden die Voraussetzungen für jene Liegenschaften festgelegt, die der Agentur Landesdomäne anvertraut werden und die als Wildschutzgebiete gelten, sowie die Richtlinien für die Wildbewirtschaftung. 37)