(1) Bei Übertretung dieses Gesetzes werden, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen und dem Schadenersatz, folgende Geldbußen verhängt:
(1-bis) Die in Absatz 1 genannten Geldbußen werden nicht bei jenen Übertretungen dieses Gesetzes angewandt, für die in Artikel 38-bis strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, sofern diese nicht unter Amnestie fallen.141)
(2) Bei den in Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e) genannten Verstößen wird dem Übertreter gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen weiters vorübergehend der Jagdgewehrschein entzogen bzw. verweigert oder widerrufen.
(3) Das Mindest- und das Höchstmaß sowie die fixen Beträge der von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen können mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung im Ausmaß von höchstens 100% den Änderungen der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten angepaßt werden, wie sie vom Zentralinstitut für Statistik nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.142)