Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) Die anfänglichen Gesamtbelastungen laut Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung, werden wie folgt erhöht: die unter Ziffer 1 erwähnte Belastung von 5% auf 6,5%, die unter Ziffer 2 erwähnten Belastungen von 8 und 9,5% auf 10% und die unter Ziffer 3 erwähnten Belastungen von 10 und 11,5% auf 13% des Darlehenskapitals.
(2) 9)
(3) Auf die innerhalb 31. Mai 1983 eingebrachten Gesuche werden die bisher geltenden Belastungen weiterhin angewandt.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 2. April 1962, Nr. 4.