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a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 3   delibera sentenza

(1) Nutzungsberechtigt sind seit wenigstens vier Jahren in der betreffenden Ortschaft ansässige Bürger, die in den Wählerlisten der Gemeinde eingetragen sind.

(2) Die Einkünfte aus Gemeinnutzungsgütern, einschließlich der Einnahmen aus dem Verkauf derselben, und andere Vermögenseinnahmen, die aus der Nutzung natürlicher Ressourcen im Verwaltungsgebiet stammen, sind in folgender Reihenfolge zu verwenden: 11)

  1. Ausgaben für die Verwaltung und Investitionen für die Erhaltung und Verbesserung der Gemeinnutzungsgüter sowie Gewährung von Beiträgen an Vereine, die im Ortsteil oder in der Ortschaft bzw. in der Gemeinde tätig sind. Die Höhe des Beitrages darf 10% des gesamten Einkommens nicht überschreiten,
  2. Ausübung der Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind oder durch andere Beweismittel festgestellt werden können,
  3. 30% des restlichen Ertrages für die Erhaltung von Güterwegen oder für gemeinschaftliche Unternehmungen im Interesse der Landwirtschaft. Für die Verwendung der unter diesem Buchstaben vorgesehenen Mittel holt das Verwaltungskomitee von der auf Landesebene am stärksten verbreiteten bäuerlichen Standesorganisation Vorschläge ein,
  4. Deckung des Holzbedarfes der landwirtschaftlichen Betriebe, sofern der - von der zuständigen Forstbehörde aufgrund der Waldkartei festzustellende - Zehnjahreshiebsatz in den Wäldern der erwähnten Betriebe nicht mehr als 10 m³ im Jahr beträgt,
  5. Hilfeleistung in besonderen Bedarfsfällen,
  6. Deckung des Holzbedarfes der nicht unter Buchstabe d) fallenden Personen, wobei den weniger wohlhabenden der Vorzug zu geben ist,
  7. Finanzierung von Unternehmungen allgemeinen Interesses.

(2/bis) Die Einnahmen aus der Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie von Prämien für die Förderung der ländlichen Entwicklung sind der Finanzierung von gemeinschaftlichen Vorhaben im Interesse der Landwirtschaft zuzuweisen.  12)

(3) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche mit einer Mindestfläche von einem halben Hektar Kulturgrund, die auch über Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügen.13)

(4) Sofern die Gemeinnutzungsgüter infolge der Zusammenlegung zweier Gemeinden und der darauf folgenden neuerlichen Teilung dieser Gemeinden als solche klassifiziert wurden, können, in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 2, ausgenommen Buchstabe c), die Einkünfte aus den Gemeinnutzungsgütern in begründeten Ausnahmefällen auch zur Finanzierung von Gemeindevorhaben verwendet werden. 14)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 328 del 30.09.2008 - Usi civici - diritto di pascolo - presupposti per l'esercizio - amministrazione separata dei beni di uso civico - soggetto legittimato alla presentazione delle denunce
11)
Der erste Satz von Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
12)
Art. 3 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
13)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 26. März 1982, Nr. 10, und später ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9.
14)
Art. 3 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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