(1) Die Weiderechte können von allen in der Ortschaft bzw. in der Gemeinde ansässigen Viehhaltern mit jener Anzahl von Großvieheinheiten (GVE) ausgeübt werden, daß sie mit ihren in der Ortschaft oder in der Gemeinde produzierten Futtermitteln überwintern können; liegt ein anders geartetes örtliches Weidegewohnheitsrecht vor, so gilt dieses.
(2) Sollten die Weiden zur Deckung des oben genannten Bedarfes nicht ausreichen, so werden alle Weiderechte im Verhältnis gekürzt.
(3) Wenn Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes in mehreren Ortschaften oder Gemeinden liegen,
wird das Gemeinnutzungsrecht in jener Ortschaft oder Gemeinde ausgeübt, in der sich der Großteil der Futterflächen befindet, sofern kein anders geartetes örtliches Gewohnheitsrecht vorliegt.15)