Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Bei der Einstufung des Personals des - nunmehr aufgelösten - Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind in die Landesstellenpläne gemäß der Artikel 16 und 17 wird von den in Artikel 29 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, angeführten Erfordernissen abgesehen.