(1)Inhaber eines im Ausland erworbenen Doktorates oder gleichwertigen Titels können auch, in Erwartung der Anerkennung dieses Titels gemäß Dekret des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 4. September 1956, sowohl im Wege der Beauftragung auf Zeit als auch eines öffentlichen Wettbewerbes in Ränge aufgenommen werden, für welche eben dieser Titel erforderlich ist, sofern die anderen vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und die Gültigkeit der Dokumente betreffend den ausländischen Titel festgestellt ist. Diese Bestimmungen finden auch hinsichtlich der im Ausland erworbenen Facharzttitel Anwendung. 5)
(2)Im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmung von Absatz 1 und bei sonstigem Amtsverlust haben die mit Erfolg in die Rangliste aufgenommenen Bewerber innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Anstellung das Dokument über die Anerkennung des Titels vorzulegen. 6)
(3) Die Bestimmungen gemäß den vorhergehenden Absätzen finden auch hinsichtlich jener Ärzte Anwendung, die ein Gesuch um Anerkennung ihres im Ausland geleisteten Dienstes gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes und gemäß Artikel 16 dieses Gesetzes eingebracht haben, sowie hinsichtlich des Personals im Sinne der Artikel 20 und 37, das auf die Erteilung der in diesen Artikeln vorgesehenen Ermächtigung wartet.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden, mit Beschränkung auf die Ärzte im Sinne des Artikels 37 dieses Gesetzes, auch hinsichtlich der Zulassung zu den im Artikel 16 des Regionalgesetzes vorgesehenen Befähigungsprüfungen in deutscher Sprache angewendet.