(1) Der von den Ärzten geleistete Dienst an den als fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, an den psychiatrischen Krankenhäusern und den anderen Heilanstalten für Geisteskrankheiten, an den Militärkrankenhäusern, an den Anstalten gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, an Bluttransfusionszentren, die bei - allenfalls auch vertraglich gebundenen - Krankenhauskörperschaften eingerichtet sind, an Landeskinderfürsorgeanstalten und an Landeskonsortien für Tuberkolosebekämpfung wird zwecks Zulassung zu den Eignungsprüfungen und zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel im Rahmen der Stellenwettbewerbe dem entsprechenden, bei den Krankenhauskörperschaften geleisteten Dienst gleichgestellt.
(2) Zwecks Zulassung zu den Krankenhauswettbewerben und zwecks Bewertung dieses Dienstes als Rechtstitel im Zuge dieser Wettbewerbe wird jener Dienst dem gleichartigen, bei Krankenhauskörperschaften geleisteten Dienst gleichgestellt, den die mit Doktorat versehenen Bediensteten der Sonderstellenpläne der höheren Laufbahn ausüben, die ihrerseits dem ärztlichen Dienst an fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, an psychiatrischen Krankenhäusern und an anderen Heilanstalten für Geisteskrankheiten, an Militärkrankenhäusern, an Bluttransfusionszentren, die bei - allenfalls auch vertraglich gebundenen - Krankenhauskörperschaften eingerichtet sind, zugeteilt sind.
(3) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welchen Rängen und Diensten im Krankenhaus die bei den Körperschaften gemäß diesem Artikel bekleideten Ränge und geleisteten Dienste entsprechen.