Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Jänner 1973, Nr. 6.
(1) 4)
(2) Die Abkommandierung zum Dienst in einer Landwirtschafts- bzw. Haushaltungsschule oder im Amt für die bäuerliche Berufsertüchtigung wird auf Vorschlag des Landesassessors für Landwirtschaft mit Beschluß des Landesausschusses verfügt.
(3) Das nicht unterrichtende Stammrollenpersonal wird auch in Überzahl in die entsprechende Rangordnung der Landesverwaltung, laut Beilage A des Landesgesetzes 21. Februar 1972, Nr. 4, überstellt.
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.