Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die Verfügbarkeiten auf den Fonds, die im Laufe eines jeden Finanzierungsjahres nicht ausgegeben worden sind, müssen nach den im Regionalgesetz angegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.
(2) Dazu dürfen in jedem Finanzierungsplan, auf Beschluß des Landesausschusses, auch Beitragsansuchen einbezogen werden, die nach der Genehmigung desselben vorgelegt worden sind.