Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den Gemeinden, Gemeindekonsortien, Genossenschaften und anderen Körperschaften, Vereinigungen und Komiteen, die juristische Personen sind, für die Ausführung der im Artikel 4 angeführt gleichbleibenden Jahresbeiträge bis zum Höchstausmaß von 7,5 vom Hundert der als zulässig anerkannten Ausgabe und für die Dauer von höchstens 15 Jahren zu gewähren.
(2) Sie ist außerdem ermächtigt, den laut Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 31. Dezember 1955, Nr. 32 2), wenigstens in drei der letzten fünf Finanzjahre defizitären Gemeinden Verlustbeiträge bis zu 50 v.H. der als zulässig anerkannten Ausgabe für die Durchführung der im Artikel 4 angeführten Bauten zu gewähren.
(3) Bei Verfügungen in diesem Sinne darf der Jahresbeitrag nur auf die Differenz zwischen der für die Durchführung der Arbeiten als zulässig anerkannten Ausgabe und der Höhe des Verlustbeitrages gewährt werden.
(4) Die Häufung der Beiträge mit anderen von der begünstigten Körperschaft erhaltenen Beihilfen ist bis zum Höchstausmaß der als zulässig anerkannten Ausgaben zugelassen.
Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Jänner 1956, Nr. 2.