(1) 17)
(2)Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber die nach den Kriterien laut Art. 3 Abs. 2 festgelegte Mindestpunktzahl erreichen. 18)
(3)Die Kommissionen stellen Bescheinigungen über die Kenntnis der beiden Sprachen aus, die sich sowohl auf die für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in den verschiedenen Funktionsrängen oder wie auch immer bezeichneten Kategorien vorgesehenen Ausbildungsnachweise als auch auf die Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beziehen, und zwar:
- Abschlusszeugnis der Grundschule bzw. Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
- Abschluss der Sekundarschule 1. Grades bzw. Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
- Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades bzw. Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
- Laureat bzw. Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 19)
(4) Der Bewerber kann, unabhängig vom Besitz des entsprechenden Ausbildungsnachweises, die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen, bezogen auf die Ausbildungsnachweise laut Ziffern 1 und 2 des vorstehenden Absatzes, nach Vollendung des 14. Lebensjahres und die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen, bezogen auf die Ausbildungsnachweise laut Ziffern 3 und 4, nach Vollendung des 16. Lebensjahres ablegen. 20)
(5) 21)
(6) Die Betrauung mit wie immer benannten höheren Amtsbefugnissen, für die eine höhere Ausbildung vorgesehen ist, erfordert den Besitz der Bescheinigung über die dieser Ausbildung entsprechende Kenntnis der beiden Sprachen. 22)
(7) Unbeschadet der Bestimmungen laut vorstehendem Absatz gilt die für den Zugang von außen zur angestrebten Funktionsebene oder zum angestrebten Berufsbild erforderliche Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache für das entsprechende Abschlußzeugnis oder für eine höhere Ausbildung als Bewertungstitel bei den internen Wettbewerben oder ähnlichen Verfahren bzw. für den Aufstieg in höhere Funktionsränge, die mit Maßnahmen des Regierungskommissärs verfügt werden. Die diesem Titel zuzuweisende Mindestpunktzahl beträgt fünfzehn Prozent der insgesamt zuweisbaren Punktzahl.23)