(1) Mit der Feststellung der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache werden eine oder mehrere Kommissionen betraut, die mit Dekret des Regierungskommissärs im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann ernannt werden, der aufgrund des entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses Stellung nimmt.
(2)Gleichzeitig mit den Ernennungsmaßnahmen laut Abs. 1 werden mit dem gleichen Verfahren die Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der beiden Sprachen zwecks Ausstellung der Bescheinigungen laut Art. 4 sowie die Abwicklungsmodalitäten der Prüfungen und die Organisation der Arbeitsweise der Kommissionen und der entsprechenden Sekretariate, mit deren Verwaltung die Provinz betraut wird, festgelegt. 5)
(3) Es bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, in die Kommissionen laut Absatz 1 Lehrpersonen im Stellenplan oder öffentliche Bedienstete in der Stellung einer Abordnung zu berufen.
(4)Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen die italienische und die deutsche Sprache hervorragend beherrschen. Die Schriftführer haben beide Sprachen angemessen zu beherrschen. 6)
(5)Der Regierungskommissär kann das Verzeichnis der Bewerber und Bewerberinnen, die die Prüfung bestanden haben, in digitalem Format einsehen. 7)
(6)Die Maßnahmen laut Abs. 1 sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. 8)
(7)Die Kenntnis der ladinischen Sprache wird in Bezug auf die für den Zugang zum öffentlichen Dienst vorgeschriebenen Bildungsabschlüsse und auf die Sprachkenntnisse laut Art. 4 Abs. 3 durch eine schriftliche Prüfung und ein Prüfungsgespräch festgestellt. Die Feststellung erfolgt durch eine oder mehrere Kommissionen, die aus Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe bestehen und gemäß Abs. 1 einvernehmlich mit Dekret des Regierungskommissärs für fünf Jahre ernannt werden. Die Kriterien zur Regelung der Durchführungsmodalitäten der Prüfungen sowie der Organisation der Arbeitsweise der Prüfungskommissionen sind mit den Maßnahmen laut Abs. 1 und 2 festzulegen. 9)
(8) Das aufgrund der Modalitäten laut Absatz 1 dieses Artikels ernannte und dem Sekretariat der Kommission zugeteilte Personal hat vorzugsweise der ladinischen Sprachgruppe anzugehören und die ladinische Sprache angemessen zu beherrschen.
(9) Die im Sinne des Artikels 12 Absatz 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, geändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, erfolgte Feststellung der Kenntnis der ladinischen Sprache ist ebenfalls für die Zwecke der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 gültig.10)
(9/bis)Die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache, die im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen den Niveaustufen A2, B1, B2 und C1 entsprechen, und die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache laut Art. 4 Abs. 3 Z. 1., 2., 3. und 4. sind jeweils einander gleichgestellt. Die Prüfungen zur Feststellung der Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache laut Art. 4 richten sich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und werden von einem von der Landesregierung ernannten wissenschaftlichen Beirat verfolgt. Besitzt die betreffende Person die Bescheinigung über die Kenntnis nur einer Sprache, so wird die Bescheinigung laut Art. 4 nach Ablegen einer Prüfung ausschließlich über die andere Sprache ausgestellt. 11)
(9/ter) Das Zeugnis über den Oberschulabschluss und die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene gelten – sofern sie an einer staatlichen oder gleichgestellten italienischsprachigen Schule bzw. an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen deutschsprachigen Universität oder umgekehrt erlangt wurden – zusammen als Bescheinigung der Kenntnis der beiden Sprachen, die der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht. 12)
(9/quater) Die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene und die höheren Studientitel gelten – sofern sie an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen italienischsprachigen bzw. an einer deutschsprachigen Universität oder umgekehrt erlangt wurden – zusammen als Bescheinigung der Kenntnis der beiden Sprachen, die der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht. Als Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen entsprechend der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 gilt ebenfalls einer der genannten Studientitel in Verbindung mit einer Bescheinigung über die Kenntnis der anderen Sprache. Besitzt die betreffende Person einen der genannten Studientitel, so wird die Bescheinigung laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 nach Ablegen einer Prüfung ausschließlich über die andere Sprache ausgestellt. 13)
(9/quinquies)Die Bestimmungen laut Abs. 9/ter und 9/quater werden nicht angewandt, sofern einer der darin angegebenen Studientitel nach Abschluss von Bildungswegen vorwiegend in einer anderen als der italienischen und der deutschen Sprache erlangt wurde. 14)
(9/sexies) Für die Zwecke der Abs. 9/ter, 9/quater und 9/quinquies gelten als Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene das Laureat (ital. diploma di laurea und laurea) und das Fachlaureat (ital. laurea specialistica und laurea magistrale); bei Vorliegen der Bedingungen laut Abs. 9/bis, 9/ter und 9/quater wird die entsprechende Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache ausgestellt. 15)
(9/septies) Die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene und die höheren Studientitel – sofern sie an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen italienischsprachigen oder deutschsprachigen Universität erlangt wurden – gelten zusammen mit dem Zeugnis über den Oberschulabschluss, das an Schulen der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen bei einem nachgewiesenen Schulbesuch von mindestens 10 Jahren in den ladinischen Ortschaften erlangt wurde, als Bescheinigung der Kenntnis der drei Sprachen, die der Bescheinigung laut Abs. 7 und 9 dieses Artikels und laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht. 16)