(1) In dem im Artikel 56 Absatz 2 des Statutes vorgesehenen Fall wird die Anfechtung in kollektiver Form eingebracht.
(2) Die Geschäftsordnung des Regionalrates und jene des Südtiroler Landtages bestimmen Näheres zur Einbringung des Antrages auf Abstimmung nach Sprachgruppen gemäß Artikel 56 Absatz 1 des Statutes sowie zur Feststellung, ob die Bedingungen gemäß Absatz 2 desselben Artikels vorliegen.
(3) Auf jeden Fall kann der Antrag auf Abstimmung nach Sprachgruppen bis zu dem Augenblick eingebracht werden, in dem zur Schlußabstimmung über den Gesetzentwurf übergegangen wird.
(4) Zugleich mit der Anfechtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist eine vom Sekretär des Regionalrates oder des Landtages ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, mit der die Einbringung des Antrages oder das Vorliegen der Bedingungen nach den vorhergehenden Absätzen bestätigt wird.
(5) Die Gerichtskosten und die Spesen für den Rechtsbeistand gehen zu Lasten des Haushaltes des Regionalrates bzw. des Südtiroler Landtages.