(1) Außer den Regional- und Landesgesetzen und den Regional- und Landesverordnungen werden im "Amtsblatt" der Region die in den Gesetzen und Verordnungen der Region und der Provinzen vorgeschriebenen Mitteilungen und Kundmachungen sowie jene, deren Veröffentlichung in den Amtsanzeigern der Provinzen vorgeschrieben ist, und jene, deren Veröffentlichung von den Betroffenen verlangt wird, veröffentlicht.
(2) Das Amtsblatt der Region ersetzt für alle Wirkungen die Amtsanzeiger der Provinzen.
(3) Die Anzeigen und der Bezug des "Amtsblattes" der Region werden sinngemäß durch die für das Gesetzblatt der Republik geltenden Bestimmungen geregelt.
(4) Mit Regionalgesetz werden die Vorschriften für die unentgeltliche Veröffentlichung von Akten und Maßnahmen des Staates sowie jene für die Veröffentlichung, auch in deutscher Sprache, von Akten und Maßnahmen der Region und der Provinzen im "Amtsblatt" der Region festgelegt.