(1) Die Gesetze der Republik und die Akte der Republik mit Gesetzeskraft können vom Präsidenten der Region17) oder vom Landeshauptmann96) nach Beschluß des Regionalrates beziehungsweise des Landtages wegen Verletzung dieses Statutes oder des Grundsatzes des Schutzes der deutschen und ladinischen sprachlichen Minderheiten angefochten werden.
(2) Wenn der Staat mit einer Maßnahme den durch dieses Statut der Region oder den Provinzen zuerkannten Zuständigkeitsbereich verletzt, kann die Region bzw. die betroffene Provinz beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Kompetenz stellen.
(3) Der Antrag wird vom Präsidenten der Region17) oder vom Landeshauptmann96) nach Beschluß des Regional- oder Landesausschusses gestellt.
(4) Eine Abschrift der Anfechtungsschrift und des Rekurses wegen Zuständigkeitskonfliktes muß dem Regierungskommissar in Trient übermittelt werden, wenn es sich um die Region oder um die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar in Bozen hingegen, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt.