(1) Unbeschadet der im Artikel 56 sowie im sechsten und siebten Absatz des Artikels 84 dieses Statutes enthaltenen Bestimmungen kann ein Regional- oder Landesgesetz wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statutes oder des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann durch die Regierung erfolgen.
(3) Außerdem kann ein Regionalgesetz von einem der beiden Landtage der Region angefochten werden; ebenso ein Landesgesetz vom Regionalrat oder vom anderen Landtag der Region.