(1) Für die Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage werden drei Ebenen unterschieden. Für jede Ebene werden je nach Zielsetzung der betreffenden Leistungen die Familiengemeinschaften, die zu erhebenden Daten und die Grundsätze der Bewertung festgelegt.
(2) Die mit der EEVE erhobenen Daten stellen die Grundlage für die Bestimmung der wirtschaftlichen Lage für alle Ebenen dar. Je nach Ebene können sie mit zusätzlichen Daten ergänzt werden.
(3) Jeder Bereich bestimmt die Bewertungsebene, die für seine Leistungen anzuwenden ist, auf der Grundlage der Zielsetzung der Leistungen.2)