(1) Für die zwischen 1. Jänner und 30. Juni eingereichten Gesuche werden die auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE berücksichtigt. Für die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eingereichten Gesuche werden die auf das Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE herangezogen.
(1/bis) In Abweichung zu den Bestimmungen laut Absatz 1 werden für die in Bezug auf das Schuljahr gestellten Gesuche auf jeden Fall die EEVE berücksichtigt, die sich auf das Jahr vor Beginn des Schuljahres beziehen. 3)
(2) Das Vermögen wird mit Bezug auf die Vermögenssituation zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Abgabe der EEVE bewertet, unbeschadet anders lautender Bestimmungen im Hinblick auf einzelne Bestandteile des Vermögens. 4) 5)