(1) Bei Einrichtungen für Gemeinschaftszwecke muss die Benutzbarkeit aller Gebäudeteile gewährleistet sein.
(2) Sanitär- und Umkleidegruppen müssen mindestens eine Sanitäranlage bzw. einen Umkleideraum gemäß den Artikeln 44 und 46 aufweisen.
(3) In Einrichtungen, die Gemeinschaftszwecken dienen, muss mindestens eine Dusche je Duschraum die Voraussetzungen laut Artikel 45 erfüllen.
(4)In öffentlichen Veranstaltungsstätten müssen mindestens sieben Prozent der Besucherplätze Personen mit Behinderungen vorbehalten sein; für diese Plätze müssen dieselben Sichtverhältnisse gewährleistet sein wie für die restlichen Publikumsplätze. Vier Prozent der Besucherplätze für Personen mit Behinderungen müssen Rollstuhlplätze mit entsprechendem Bewegungsraum sein, und drei Prozent Plätze für Personen mit sonstigen Behinderungen. Die Plätze müssen folgende Merkmale aufweisen:
(5) Sofern vorgesehen, müssen mindestens eine Bühne, ein Um- und ein Ankleideraum benutzbar sein.