(1)In den Beherbergungsbetrieben müssen alle Gemeinschaftsbereiche und Einrichtungen auch durch Vertikalverbindungen benutzbar sein. Unter gemeinschaftlichen Bereichen und Einrichtungen versteht man:
- die Außenflächen des Gebäudes wie Gärten, Schwimmbecken, Erholungsflächen einschließlich solcher für Kinder und Parkplätze,
- die Sanitäranlagen laut Artikel 44 in den Gemeinschaftsbereichen,
- den Ess- oder Frühstücksraum, die Stube und ähnliche Räume, die den Hausgästen vorbehalten sind,
- die den Hausgästen vorbehaltene Bar,
- den Lese-, Fernseh- und Spielraum oder Ähnliches,
- die Fitnessräume, die Sauna, das Hallenbad, das Solarium und Ähnliches; Duschen und Umkleideräume müssen, falls vorhanden, den in den Artikeln 45 und 46 genannten Merkmalen entsprechen. 20)
(2) Wenigstens ein Weg der zu den Außenflächen der Beherbergungsbetriebe führt, muss benutzbar sein.
(3) Für Beherbergungsbetriebe mit mehr als zwölf Betten gelten die Vorschriften dieser Verordnung auf den aufgerundeten Anteil von zehn Prozent der Beherbergungskapazität.
(4) In Zimmern, deren Betten auch für Personen mit Behinderung bestimmt sind, müssen Sanitäranlagen und Duschen gemäß den Artikeln 44 und 45 vorhanden sein. Diese Zimmer müssen vorzugsweise in den unteren Geschossen des Gebäudes und auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe eines statisch sicheren Ortes bzw. eines von jeder Person benutzbaren Fluchtweges untergebracht sein.
(5) Verfügen die Zimmer nicht über Sanitäranlagen und Duschen, müssen auf demselben Geschoss eine Sanitäranlage und eine Dusche gemäß den Artikeln 44 und 45 vorhanden sein.
(6)Bei Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes müssen sämtliche erweiterten Gebäudebereiche für sämtliche Personen benutzbar sein. Bei der Berechnung der Bettenanzahl wird nur die Bettenanzahl des Teils in Betracht gezogen, der Gegenstand des Eingriffs ist, und nicht die gesamte Bettenanzahl des Beherbergungsbetriebes. 21)
(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Beherbergungsbetriebe, die nicht mit öffentlichen oder privaten Fahrzeugen erreichbar sind oder keine Zufahrt haben.
(8)Beherbergungsbetriebe mit bis zu sechs Gästezimmern mit insgesamt höchstens zwölf Betten oder maximal vier Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung. Bei Beherbergungsbetrieben sowohl mit Gästezimmern als auch mit Ferienwohnungen wird die Gesamtbettenanzahl des Beherbergungsbetriebs gerechnet. 22)