(1) Die Bezeichnung Kosmetikschule kann von Aus- und Weiterbildungsanstalten geführt werden, in denen die Mindestdauer der Ausbildung zwei Jahre beträgt und eine jährliche Mindestanzahl von 900 Unterrichtsstunden vorgesehen ist.
(2) Die Schule muss jedenfalls auch Pflichtfächer der Fachtheorie in Ernährungslehre, Dermatologie und Arbeitskunde sowie der Fachpraxis in Erster Hilfe und praktischen Übungen im Bereich der Körperpflege anbieten.
(3) Der Unterricht erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal.