(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Förderungen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gewährten Förderungen kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Intensität der Förderung dadurch überschritten wird.