(1) Gegenstand der Förderung sind folgende Vorhaben:
(2) Die Landesverwaltung kann die Vorhaben zur Förderung der Forschung auch direkt umsetzen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(3) Im Jahresprogramm werden die für das entsprechende Jahr geplanten Vorhaben zur Förderung der Forschung und die finanziellen Mittel festgelegt.