(1) Die Lagerung erfolgt in eigenen für die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln vorgesehenen Räumen, für die keine Überschwemmungsgefahr besteht. Die Räume haben einen undurchlässigen Boden und sind kühl, frost- und feuersicher und gut belüftet. Die Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung "sehr giftig" oder "schädlich" werden in Schränken oder Räumen aufbewahrt, die mit entsprechendem Verschluss versehen sind und die Aufschrift "Gift" tragen. Angebrochene oder beschädigte Packungen sind zu verschließen, um ein Verschütten oder Austreten von gefährlichen Dämpfen zu vermeiden.
(2) Beim Einfüllen, Zubereiten und Umfüllen der Spritzbrühe darf keine Flüssigkeit auf den Boden oder in Gewässer verschüttet werden. Die für die Ausbringung dieser Mittel verwendeten Geräte dürfen nicht in der Nähe von Wasserläufen, Gräben, Tiefbrunnen und Quellen gereinigt werden. Allfällige Spritzbrühereste sowie das zur Reinigung der Geräte benutzte Waschwasser dürfen ausschließlich auf eigenem Boden ausgesprengt werden. Die aus der Verwendung der Pflanzenschutzmittel stammenden festen Abfallstoffe sind getrennt zu sammeln und gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, zu entsorgen.
(3) Die Ausbringung muss so erfolgen, dass Oberflächengewässer nicht verunreinigt werden.