(1) Bei gleichen Bedingungen werden Behandlungsanlagen bevorzugt, welche die Düngereigenschaften verbessern und die Energierückgewinnung erlauben. Behandlungen, die die Zugabe von Substanzen erfordern, die für den Boden, die Pflanzen, die Tiere und den Menschen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Konzentration potentiell schädlich sind, sind verboten.
(2) Die direkte Kompostierung auf unversiegeltem Boden ist unter Beachtung der Bedingungen laut Artikel 19 zulässig.
(3) Bei den Anlagen zur anaeroben Behandlung der Wirtschaftsdünger, wie Biogasanlagen, ist nach vorheriger Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, auch die Mitbehandlung von organischen Abfällen und Nebenprodukten unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig:
- es dürfen ausschließlich organische Abfälle und Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung eingebracht werden, die in Südtirol erzeugt worden sind, oder pflanzliche Nebenprodukte, die die Voraussetzungen laut Ministerialdekret vom 15. September 2022, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 26. Oktober 2022, Nr. 251, erfüllen,
- die Höchstmenge von zugefügten organischen Abfällen und Nebenprodukten, die nicht von den Produktionsflächen des Betriebes stammen, darf maximal 20 % der behandelten Jahresgesamtmenge betragen,
- mit der Zugabe von organischen Abfällen oder Nebenprodukten darf die Stickstoffmenge laut Artikel 16 Absatz 1 nicht überschritten werden, wobei festgelegt wird, dass 15 t organischer Abfälle oder Nebenprodukte einer Menge von 85 kg Stickstoff (1 GVE) entsprechen. 9)
(4) Die Materialien, die aus den Behandlungsanlagen laut Absatz 3 stammen, sind den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt.
(5) Für Behandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 200 GVE sind die Genehmigung und die Ermächtigung zum Betrieb seitens der Agentur unter Anwendung der Verfahren laut den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes erforderlich. Für Anlagen, die auch die Mitbehandlung von organischen Abfällen vorsehen, sind außerdem die Genehmigung und die Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, erforderlich.
(6) Kompostieranlagen und Anlagen zur anaeroben Behandlung der Wirtschaftsdünger, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, werden innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst.