(1) Das Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung prüft in einer ersten Stufe lediglich, ob die Anträge und die beigefügten Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß eingereicht wurden. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden die fehlenden Dokumente vom Amt nachgefordert.
(2) Nach Abschluss der Überprüfung laut Absatz 1 werden die Vorhaben, deren Unterlagen vollständig sind oder innerhalb der vom Amt vorgesehenen Fristen vervollständigt wurden, dem technischen Beirat laut Artikel 7 des Gesetzes vorgelegt.
(3) Der technische Beirat beurteilt die Vorhaben anhand der Kriterien, die in der betreffenden Ausschreibung festgelegt sind. Zur Beurteilung des Vorhabens kann der technische Beirat Sachverständige innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung beiziehen. Er kann außerdem verlangen, dass die eingereichten Vorhaben ergänzt werden.
(4) Aufgrund der vom technischen Beirat durchgeführten Beurteilung laut Absatz 3 werden die Anträge in eine Rangordnung eingereiht. Die Beihilfen werden in der Reihenfolge der Rangordnung solange gewährt, bis die verfügbaren finanziellen Mittel erschöpft sind.
(5) Zugelassene Anträge, die wegen nicht ausreichender Mittel nicht vollständig finanziert werden können, werden archiviert.
(6) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung, die die Rangordnung laut Absatz 4 genehmigt.