Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Die Landesregierung legt Folgendes fest:
(2) Die Beihilfeintensität für die verschiedenen förderfähigen und in den einzelnen Vorhaben vorgesehenen Kostenarten wird auf der Grundlage der dem Vorhaben zugewiesenen Gesamtpunktezahl und unter Berücksichtigung der von den vorliegenden Kriterien für die einzelnen Arten von Vorhaben vorgesehenen Beihilfehöchstintensität berechnet.