(1) Die öffentlichen Schank- und Speisebetriebe im Gastgewerbe öffnen um 6.00 Uhr, schließen um 1.00 Uhr.
(2) Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr und schließen um 3.30 Uhr. 2)
(3) Die Nachtlokale, als "Night Club" bezeichnet, öffnen um 22.00 Uhr, schließen um 5.00 Uhr.
(4) Die Gaststätten dürfen an folgenden Tagen bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben: Unsinniger Donnerstag, Faschingsdienstag, 14. und 15. August, 31. Dezember.3)
(5)Allen Gaststätten mit Sperrstunde nach 2.00 Uhr ist es anlässlich der jährlichen Umstellung auf die Sommerzeit erlaubt, eine Stunde später als auf der Betriebslizenz angegeben zu schließen.4)