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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.41)
Regelung der Betriebszeiten der Gaststätten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2006, Nr. 40.

Art. 2 (Sperrzeit)

(1)Zur Sperrstunde muss jede Dienstleistung eingestellt werden, sei es die Verabreichung von Speisen und Getränken, sei es die Darbietung von Musik, Tanz oder ‚Ähnlichem. Für das Verlassen des Lokals wird den Gästen eine halbe Stunde Zeit eingeräumt.

(2) Um die Einhaltung der Sperrstunde zu gewährleisten, darf die Verabreichungstätigkeit von Getränken vorher eingestellt werden, jedoch nicht früher als eine Stunde vor Beginn der Sperrstunde.

(3) In Speisebetrieben darf der Betreiber im Rahmen der täglichen Öffnungszeiten die Zeiträume festlegen, in denen Speisen verabreicht werden.

(4) Die Speise- sowie die Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant dürfen anlässlich einer Feier mit geladenen Gästen eine zusätzliche Öffnungszeit einplanen; diese muss jedoch fünf Tage vor dem betreffenden Tag dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Bei Eintritt der allgemeinen Sperrstunde muss der Gastbetrieb für die Öffentlichkeit geschlossen werden.

(5) Ist der Anlass für die Verlängerung der Sperrstunde nicht nachgewiesen, verweigert der Bürgermeister den Sichtvermerk. Die Mitteilung ohne Sichtvermerk ist ungültig.5)

5)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Absatz 1 des D.LH. vom 29. Juni 2010, Nr. 474/36.1.