(1) Zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin können jene Personen zugelassen werden, die im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises sind, der gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellt wird und der sich mindestens auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades oder auf das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezieht, oder im Besitz eines gleichgestellten Nachweises. 4)