Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Mit Ausnahme der Bewertungsunterlagen, die für die Zulassung zum Wettbewerb vorgesehen sind, bewertet die Kommission folgende Unterlagen:
(2) Zur Bewertung der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe a) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:
(3) Zur Bewertung der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe b) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:
(4) Zur Bewertung der Veröffentlichungen laut Absatz 1 Buchstabe c) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:
(5) Zur Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten laut Absatz 1 Buchstabe c) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:
(6) Zur Bewertung der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe d) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien: