(1) Für den Zugang zu den einzelnen Berufsbildern mittels Wettbewerb oder Ausbildungslehrgang werden die Kriterien bezüglich der Bewertungsunterlagen vor den Prüfungen festgelegt. Die Bewertung der Unterlagen erfolgt vor der Bewertung der Prüfungsarbeiten; dies gilt nur für die bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Bewerber. Das Ergebnis der Bewertung der Unterlagen wird den Betroffenen vor der Durchführung der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Die Prüfungen werden nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten durchgeführt.
(3) Die Punkteanzahl für die Bewertungsunterlagen und Prüfungen beträgt insgesamt 100 und ist folgendermaßen aufgeteilt:
- 20 Punkte für Bewertungsunterlagen,
- 80 Punkte für Prüfungsarbeiten.
(4) Die Punkte für Prüfungen werden folgendermaßen verteilt:
- 30 Punkte pro schriftliche Prüfung,
- 30 Punkte pro praktische Prüfung,
- 20 Punkte für die mündliche Prüfung.
(5) Die Punkte für die Bewertung der Unterlagen werden unter folgende Kategorien unterteilt:
- Bewertungsunterlagen für die Laufbahn,
- Hochschulabschlüsse und sonstige Ausbildungsnachweise,
- Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten,
- Curriculum über Ausbildung und Berufspraxis.
(6) Die Aufteilung der Punkte unter den genannten Kategorien von Bewertungsunterlagen wird in der Ausschreibung festgelegt.
(7) Bei Wettbewerben, für die zwei Prüfungen vorgesehen sind, werden die für die Bewertungsunterlagen und Prüfungen vorgesehenen 100 Punkte folgendermaßen verteilt:
- 20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
- 80 Punkte für die Prüfungsarbeiten.
(8) Die Punkte für die Prüfungsarbeiten werden folgendermaßen verteilt:
- 50 Punkte für die schriftliche oder praktische Prüfung,
- 30 Punkte für die mündliche Prüfung.
(9) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus der Summe der für die Bewertungsunterlagen vergebenen Punktezahl und der in den Prüfungen erlangten Gesamtnote. Diese besteht aus der Summe der in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung erlangten Noten.