Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Schiedsklage wird nach Genehmigung der Abnahmebescheinigung beziehungsweise nach Ablauf der Fristen für deren Ausstellung und Genehmigung eingereicht.
(2) Die Klage und das Schiedsverfahren können auch während der Ausführung der Bauarbeiten und vor Genehmigung der Abnahme eingereicht werden beziehungsweise stattfinden, und zwar