Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Parteien legen dem Schiedsgericht nach dessen Bildung und innerhalb der von diesem eingeräumten Fristen ihre Urkunden und Schriftsätze im Sinne von Artikel 816 der Zivilprozessordnung vor.
(2) Die Schiedsrichter entscheiden nach den Rechtsvorschriften.
(3) Überprüfungen, Gutachten und sonstige Untersuchungshandlungen, die für notwendig befunden werden, führt das Schiedsgericht entweder selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder aus.
(4) Bezieht sich die Anfechtung auf ein Recht, das durch eine Handlung der öffentlichen Verwaltung verletzt worden sein soll, so beschränkt sich das Schiedsgericht auf die Feststellung der Wirkungen der Handlung auf den Gegenstand des Rechtsstreites.
(5) Während des anhängigen Schiedsverfahrens werden die Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung für die Ausführung der Bauarbeiten von Amts wegen sowie andere vertragliche und gesetzmäßige Maßnahmen, die für im öffentlichen Interesse notwendig befunden wurden, nicht ausgesetzt.