(1) Dem Bewerber, der in einer im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes als unbewohnbar erklärten Wohnung lebt, werden 5 Punkte zuerkannt.
(2) Dem Bewerber, der in einer überfüllten Wohnung lebt, werden 2 Punkte zuerkannt. Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche der Wohnung geringer ist als 23 Quadratmeter für eine Person, 38 Quadratmeter für zwei Personen, und wenn für jedes weitere Familienmitglied zehn Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten werden. Ausschließlich für die Zuerkennung der Punkte werden als Familienmitglieder die Personen gemäß Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) berücksichtigt. 52)
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Punkten werden für die Dauer des Aufenthaltes in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung weitere Punkte zuerkannt. Für jedes Folgejahr nach dem ersten Jahr Aufenthalt in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung wird 1 Punkt zuerkannt. Es können höchstens 3 Punkte für die Dauer des Aufenthaltes in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung zuerkannt werden.
(4) Die Punkte für die Besetzung einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung laut den Absätzen 1 und 2 werden nur dann zuerkannt, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage seit wenigstens drei Jahren die genannte Wohnung bewohnt.
(5) Zwecks Zuerkennung der Punktezahl laut Absatz 2 sind dem Gesuch um Wohnbauförderung folgende Unterlagen beizulegen:
- eine Bescheinigung der Gemeinde oder eine Erklärung eines Freiberuflers, aus der die Wohnfläche der Wohnung und die Anzahl ihrer Bewohner hervorgehen,
- eine Bescheinigung der Gemeinde über die Dauer der Besetzung der Wohnung. 53)