Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.
(1) Das zuständige Landesamt ermittelt die zulässigen Ausgaben.
(2) Die Höhe des Anteils, der als Grundlage für die Festsetzung des Beitrages dient, die Höhe des Beitrages selbst und die Frist, innerhalb welcher die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, werden mit Beschluß der Landesregierung nach Anhören der für das Gastgewerbe ernannten Kommission verfügt.
(3) Bei allen Vorhaben ist die Kommission befugt, Gutachten über die voraussichtliche Rentabilität der Investitionen oder vergleichende Studien mit Alternativlösungen zu verlangen.
(4) Gesuche, die nicht im Einreichejahr angenommen worden sind, können in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt werden.