(1) Förderungswürdig sind die Modernisierung, die Sanierung, die Restaurierung, der Wiederaufbau und die Erweiterung von Schutzhütten, der Ankauf von technischen Anlagen, der Bau, die Modernisierung und die Sanierung von Materialseilbahnen.
(2) Die förderbaren Arbeiten umfassen auch die Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Hüttenwirt, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.
(3) Förderungswürdig sind auch der Bau, die Modernisierung und Einrichtung von Notunterkünften, die innerhalb oder außerhalb der Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, liegen.
(4) Förderungswürdig sind weiters die primären Infrastrukturen der Schutzhütten wie Steige und Saumpfade ausgenommen die öffentlichen Gehwege, Strom- und Wasserversorgung, Abwasseranlagen und anderes mehr, sowie die freiwilligen Investitionen in den Bereichen Umwelt und Alternativenergie.
(5) Gefördert werden kann auch die Wiederinbetriebnahme ehemaliger Schutzhütten durch Umbau oder Wiederaufbau, wobei aber alle Merkmale einer solchen vorhanden sein müssen. Vor Auszahlung der Vergünstigung muß jedoch die neue Betriebslizenz nachgereicht werden.
(6) Die Zuschüsse können auch für Vorhaben gewährt werden, die durch Leasingverträge finanziert werden, in denen der Erwerb des Mietobjektes vorgesehen ist.