(1) Organisierte Aktivitäten sowie Wasser-, physikalische und ähnliche nicht therapeutische Behandlungen dürfen unbeschränkt durchgeführt werden, sofern nicht eine entsprechende Genehmigung des Bürgermeisters im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1 vorgesehen ist. Diese ist nicht erforderlich, wenn die Aktivitäten und Behandlungen innerhalb von Beherbergungsbetrieben ausgeführt werden und ausschließlich den Hausgästen vorbehalten sind.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten und Behandlungen umfassen nicht diejenigen die dem Schönheitspfleger, dem Kosmetiker, dem Wellnesstrainer und dem Inhaber eines Solarienbetriebes vorbehalten sind, welche schon von eigenen Rechtsvorschriften geregelt sind. 2)