(1) Die Gäste beteiligen sich an den organisierten Aktivitäten und nehmen die Behandlungen auf eigene Verantwortung in Anspruch. Der für den Betrieb Verantwortliche ist nicht verpflichtet, sich vorher über den Gesundheitszustand des Gastes zu vergewissern.
(2) Der für den Betrieb Verantwortliche hängt in den Räumen, in denen organisierte Aktivitäten oder Behandlungen durchgeführt werden, eine Liste mit dem Leistungsangebot aus. Die Liste wird dem Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheit übermittelt.