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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen 2)

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24,  und schließlich im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, so geändert.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die Planungsunterlagen, das Abnahmeprotokoll, das Wartungsbuch bzw. Instandhaltungsbuch und die Übereinstimmungserklärung, welche in Hinsicht auf die Tätigkeiten, Gebäude und Anlagen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in der Folge "Gesetz" genannt, erforderlich sind, müssen dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

(2) Das Landesamt für Brandverhütung übt auch den Sekretariatsdienst für die Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Gesetzes aus. 3)

3)
Art. 1 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.

Art. 2 (Zusätzliche Unterlagen zu den Entwürfen)  

(1) Sind Gebäude oder Werksanlagen, die man zu errichten, erweitern oder umzubauen gedenkt, für überwachungspflichtige Tätigkeiten bestimmt, so müssen dem Gesuch um die Baukonzession folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • a)  allgemeine Angaben über die Haupttätigkeit und eventuelle Nebentätigkeiten sowie Angaben über die Gebäudemerkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge,
  • b)  allgemeiner Lageplan in kleinem Maßstab - von 1: 2000 bis 1: 200 je nach Ausmaß der Gebäude -, woraus die Standorte, wo die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen usw. ersichtlich sind. Diese Angaben können auch in dem Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden.

(2) Die von der Gemeinde ausgestellte Baukonzession muß jene Tätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterworfen sind, aufzeigen.

(3) Ist die Installation oder eine grundlegende Änderung einer Warmwasserheizanlage mit einer Feuerungsleistung (Feuerraumbelastung) über 35 kW geplant, so müssen dem Gesuch an die Gemeinde folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • a)  allgemeine Angaben über die vorgesehene Feuerungsleistung, über die Art des Brennstoffes und eine Erklärung über die gesetzsmäßige Wärmeisolierung des Gebäudes,
  • b)  Lageplan in geeignetem Maßstab, woraus die baulichen Merkmale der Heizungsanlage 4) wie Unterbringung des Heizraumes, Zugang, Belüftung, Brennstofflager und Kamin ersichtlich sind. Diese Angaben können auch im Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden.

(4) Die von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Baukonzession muß die Feuerungsleistung angeben, sofern sie über 35 kW liegt.

(5) Der Brandschutzplan laut Artikel 3 muß vor Baubeginn in der Gemeinde hinterlegt werden.

(5/bis) Der nach der Ingenieurmethode des Brandschutzes erstellte Brandschutzplan muss dem Landesamt für Brandverhütung bei der Festlegung der Ziele des Brandschutzes, der Leistungsniveaus und der Brandszenarien vorgelegt werden. 5)

(6) Der Heizanlagenplan laut Artikel 6 muß vor Beginn der Installationsarbeiten in der Gemeinde hinterlegt werden.

(7) Die Planungsunterlagen für die Brandschutzanlagen und für alle anderen Einrichtungen, für die laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als „Landeshandwerksordnung“ bezeichnet, und laut Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung, in der Folge als „Durchführungsverordnung“ bezeichnet, ein Plan vorgelegt werden muss, müssen vor Beginn der jeweiligen Installationsarbeiten in der Gemeinde hinterlegt werden. 6)

(8) Je eine Kopie der Erklärungen über den Baubeginn und über den Beginn der Installationsarbeiten müssen bei der Baustelle aufliegen.

(9) Die Abnahmeprüfung darf nur von einem Techniker durchgeführt werden, der weder mit der Planung, noch mit der Ausführung befaßt war und seit wenigstens zehn Jahren im Berufsverzeichnis eingetragen ist. Die Verfassung des Plans und des Abnahmeprotokolls darf nur von Technikern vorgenommen werden, die im jeweils entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind; sie müssen dabei innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches bleiben, der von den einschlägigen Vorschriften abgesteckt ist.

(10) Die Gemeinde übermittelt dem für die Brandverhütung zuständigen Landesamt, der Berufsfeuerwehr Bozen sowie der örtlichen Feuerwehr eine Kopie der ersten Seite der einschlägigen Abnahmeprotokolle hinsichtlich der Brandverhütung oder der Heizungsanlage. 7) Diese erste Seite gilt als Datenblatt im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes. 8)

4)
Der Buchstabe b) des Art. 2 Absatz 3 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
5)
Art. 2 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.
6)
Art. 2 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.
7)
Art. 2 Absatz 10 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
8)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Juni 1999, Nr. 33.

Art. 3 (Brandschutzplan)

(1) Der Brandschutzplan bezieht sich auf die brandschutztechnischen Merkmale des Gebäudes oder des Betriebes, in dem eine Überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und umfaßt im einzelnen folgendes:

  • a)  Allgemeine Angaben zu der Haupttätigkeit und zu den eventuellen Nebentätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterworfen sind, und über bauliche Merkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge,
  • b)  Lageplan in kleinem Maßstab - von 1: 2000 bis 1: 200 je nach Ausmaß der Gebäude - woraus folgendes ersichtlich ist: Wo die einzelnen Tätigkeiten abgewickelt werden, weiters die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen usw. ersichtlich sind,
  • c)  Grundrisse im Maßstab 1: 50 bis 1: 200, je nach Ausdehnung des Gebäudes, für die jeweiligen Stockwerke dieses Gebäudes mit Angaben über folgendes: Ausgänge mit Angabe der Offnungsrichtung, Gänge, Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fenster und Lichtbänder, Trennwände, Brandabschnitte, brandschutzmäßiger Verwendungszweck der einzelnen Räume mit Angabe über die Lage der eingebauten Maschinen und Anlagen, sofern vorhanden, Löscheinrichtungen wie Feuerlöscher, Wandhydranten bzw. Schlauchhaspel, Brandmelder, wenn vorgesehen, ortsfeste Löscheinrichtungen, wenn vorgesehen, und Notbeleuchtung,
  • d)  in geeignetem Maßstab angefertigte Schnitte, Ansichten oder Fotos der Gebäude sowie Planunterlagen zu Anlagen bzw. Maschinen von besonderer Wichtigkeit, wie Silos oder Tanks für brennbare Flüssigkeiten,
  • e)  Technischer Bericht, welcher in Hinsicht auf jede Tätigkeit folgendes aufzeigen muß:
    • 1.  Lage, innere und äußere Sicherheitsabstände, Zugänge, Fertigungsabläufe, Fassungsvermögen, was Personen betrifft,
    • 2.  Berechnung der Brandlast und der Brandklasse der Räume, wo dies durch die verwendeten Baustoffe oder die gelagerten bzw. verarbeiteten Materialien notwendig oder durch einschlägige Vorschriften festgelegt ist, 3. Merkmale der Baumaterialien und brandschutztechnische Bemessung der tragenden Bauteile,
    • 4.  Brandabschnitte und entsprechende Verbindungen,
    • 5.  Bemessung der Fluchtwege,
    • 6.  Feuerwiderstandsklassen der Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Gänge,
    • 7.  Lüftungsöffnungen,
    • 8.  Art und Menge der zu bearbeitenden bzw. zu lagernden Materialien oder der Wand- und Bodenbeläge und Einrichtungen,
    • 9.  Hauptmerkmale der haustechnischen Anlagen, insbesondere der Heizungsanlage 9) und der Elektroanlage,
    • 10.  Art, Menge und Lage der ortsfesten und beweglichen Löscheinrichtungen mit besonderen Angaben über die Wandhydranten und Haspeln hinsichtlich Durchflußmenge und Druck,
    • 11.  Hauptmerkmale der eventuellen zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen, die geeignet sind, den allgemeinen Sicherheitsstandard zu heben: automatische Brandmeldeanlage, ortsfeste Löschanlage, ortsfeste Berieselungsanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, explosionsgeschützte Elektroanlage, Blitzschutzanlage usw.

(2) Der Brandschutzplan muß bei der Gemeinde in zweifacher Ausfertigung hinterlegt werden.

(3) Falls das zuständige Landesamt den Plan überprüfen will, schickt ihm die Gemeindeverwaltung die beiden Ausfertigungen des Brandschutzplans, sobald dieser verfügbar ist.

(4) Falls es sich um einen Plan zur Erweiterung, Änderung oder zum Umbau eines bestimmten Teiles des Gebäudes oder der Betriebsanlage handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) genannten Unterlagen immer für das gesamte Gebäude bzw. die gesamte Betriebsanlage eingereicht werden, während die übrigen Unterlagen auf den Betroffenen Brandabschnitt beschränkt werden können.

(5) Erhebt das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung keinen Anspruch auf Überprüfung des Plans, gibt die Gemeindeverwaltung dem Bauherrn eine Ausfertigung des Plans mit der Hinterlegungsbestätigung zurück.

(6) Erfolgt die Überprüfung des Plans durch das Landesamt, schickt dieses eine Ausfertigung dem Bauherrn zu und übermittelt die andere der Gemeindeverwaltung.

(7) Solange kein Plan vorliegt, darf die Gemeindeverwaltung keine Benützbarkeitsbescheinigung ausstellen.

9)
Der Buchstabe e) des Art. 3 Absatz 1 Punkt 9 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.

Art. 4 (Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme)

(1) Das Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme muß immer das gesamte Gebäude oder die gesamte Betriebsanlage betreffen, wo Überwachungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, damit die Gebäude- bzw. Anlagensicherheit allumfassend dokumentiert wird. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Gebäudes oder der Betriebsanlage verändert wurden.

(2) Das Abnahmeprotokoll ist nach dem Muster in der Anlage A zu dieser Durchführungsverordnung zu verfassen.

(3) Die Abnahme darf erst dann vorgenommen werden, sobald das Gebäude oder die Betriebsanlage fertiggestellt und mit den erforderlichen Anlagen, den Maschinen, der Ausstattung, der Einrichtung und anderen Gebrauchsgütern vervollständigt ist.

(4) Die von der Gemeindeverwaltung nach Hinterlegung des Abnahmeprotokolls erteilte Benützungserlaubnis oder Benützbarkeitsbescheinigung berechtigen lediglich zur Ausübung der darin angeführten Überwachungspflichtigen Tätigkeiten.

Art. 5 (Wartungsbuch für die brandschutztechnischen Anlagen)

(1) Der Eigentümer oder Betreiber der Anlage oder des Gebäudes, wo eine Überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, muß gewährleisten, daß der Sicherheitsstandard der Betriebsstätte dauerhaft und unvermindert erhalten bleibt. Zu diesem Zweck muß er persönlich oder durch eine schriftlich zu beauftragende Person Kontrollen vornehmen und darüber das Wartungsbuch laut Anhang B führen.

(2) Die Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten laut Landeshandwerksordnung und entsprechender Durchführungsverordnung müssen von befähigten Personen verrichtet werden. Machen neue technische Bestimmungen Anpassungsarbeiten am Gebäude oder an der Anlage erforderlich, so muss der Verantwortliche diese innerhalb der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen vornehmen. Jeder Eingriff ist im Wartungsbuch einzutragen. 10)

(3) Die ordnungsgemäße Führung des Wartungsbuches bürgt für die Erhaltung der Sicherheit und des einwandfreien Betriebes. Die Beamten des zuständigen Landesamtes können allerdings jederzeit stichprobenartig Inspektionen in den bestehenden Betriebsstätten vornehmen. Das Wartungsbuch muß den genannten Beamten sowie den Gemeindebeamten zur Kontrolle jederzeit zur Verfügung stehen.

10)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.

Art. 6 (Heizanlagenplan)

(1) Der Heizanlagenplan muss die Bestimmungen über Anlagensicherheit, Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Energieeinsparung berücksichtigen. Der technische Bericht für Warmwasserheizanalgen mit einer Tempertur unter 100° Celsius muss nach den Vorlagen laut Anhang C verfasst werden. 11)

(2) Außer dem technischen Bericht muß der Plan die Zeichnungen bezüglich der baulichen und der anlagentechnischen Eigenschaften beinhalten.

(3) Der Plan für die Heizungsanlage muß bei der Gemeinde in zweifacher Ausfertigung hinterlegt werden.

(4) Für Warmluft- und Strahlungsheizanlagen wird kein Muster für den technischen Bericht vorgegeben, da ihre Bau- und Funktionsweise ein sehr weites Spektrum umfaßt. Allerdings ist auch für diese Heizungsanlagen 12) ein Plan in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde zu hinterlegen.

(5) Falls vom Amt für Druckanlagen und Brandverhütung der Plan zur Heizungsanlage angefordert werden sollte, übermittelt die Gemeindeverwaltung beide Ausfertigungen dem Amt, sobald diese bei der Gemeinde aufliegen. Nach Überprüfung des Plans durch das Landesamt wird eine Ausfertigung an die Gemeinde und die andere an den Bauherrn zurückgeschickt.

(6) Falls das Amt für Druckanlagen und Brandverhütung keine Überprüfung des Plans durchzuführen wünscht, gibt die Gemeindeverwaltung dem Bauherrn eine Ausfertigung mit der Hinterlegungsbestätigung zurück.

(7) Der Einbau und die Instandhaltung von Heißwasserheizanlagen und Heizungsanlagen 13) mit Wärmeträgeröl (Thermoöl) sind von den einschlägigen Bestimmungen des Staates geregelt; die Überwachung erfolgt durch die zuständigen staatlichen Behörden.

11)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31.
12)
Art. 6 Absatz 4 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
13)
Art. 6 Absatz 7 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.

Art. 7 (Abnahmeprotokoll und Wartungsbuch für Heizungsanlagen)  14)

(1)Für die Anwendung dieses Artikels gelten als:

  1. „Heizungsanlage“: eine technische Anlage zur Klimatisierung von Räumen, mit oder ohne Erzeugung von Warmwasser für hygienische und sanitäre Zwecke, oder zur alleinigen zentralen Warmwasserversorgung für dieselben Zwecke. Die Heizungsanlage umfasst die Feuerungs-, Wärmeverteilungs- und Wärmeleitungssysteme sowie deren Regelungs- und Steuerungstechnik. Unter die Heizungsanlagen fallen auch die individuellen Heizungsanlagen. Nicht als Heizungsanlagen anzusehen sind Geräte wie Öfen, offene Kamine, Heizkörper, Einfamilien-Warmwasserbereiter,
  2. „ordentliche Instandhaltung der Heizungsanlage“: die Arbeiten, die in den Anleitungen für Betrieb und Wartung der Geräte und deren Bestandteile speziell vorgesehen sind; sie können vor Ort durchgeführt werden mit Werkzeugen und Ausrüstungen, die mit den Geräten und Bestandteilen mitgeliefert werden; hierfür werden allgemein gebräuchliche Ausrüstungen und Verbrauchsmaterialien eingesetzt,
  3. „außerordentliche Instandhaltung der Heizungsanlage“: Eingriffe, um den Betrieb der Anlage an den vom Projekt oder den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zustand zurückzuführen. Dies erfolgt gänzlich oder teilweise durch Einsatz von Mitteln, Ausrüstungen, Instrumenten, Ersatzteilen oder durch Reparaturen, Wiederinbetriebnahme, Revision oder Austausch von Geräten oder Bestandteilen der Heizungsanlage,
  4. „Eigentümer der Heizungsanlage“: Person, der die Heizungsanlage ganz oder teilweise gehört. Im Fall von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen, die im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft verwaltet werden und im Fall von Rechtssubjekten, die nicht natürliche Personen sind, gehen die Pflichten und die Verantwortung, die laut dieser Regelung auf die Eigentümer fallen, auf die Verwalter über,
  5. „Dritter Verantwortlicher für den Betrieb und die Instandhaltung der Heizungsanlage“: die natürliche oder juristische Person, die vom Eigentümer bevollmächtigt ist, die Verantwortung für den Betrieb, die Instandhaltung und die Ergreifung der nötigen Energiesparmaßnahmen zu übernehmen. Der Dritte Verantwortliche muss die Voraussetzungen laut geltenden gesamtstaatlichen Bestimmungen erfüllen und auf jeden Fall angemessene technische, wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeiten aufweisen. Der Name des Dritten Verantwortlichen muss im Anlagenheft eingetragen werden.

(2) Das Abnahmeprotokoll für Warmwasser-Heizungsanlagen mit einer Temperatur unter 110° Celsius muss gemäß Anhang D1 dieser Verordnung abgefasst werden.

(3) Der Betrieb und die Instandhaltung der Heizungsanlagen sind dem Eigentümer laut Absatz 1 Buchstabe d) oder, an seiner statt, einem Dritten Verantwortlichen laut Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels übertragen.

(4) Die ordentliche Instandhaltung der Heizungsanlagen laut Absatz 1 Buchstabe b) muss, unabhängig vom Brennstoff, in folgenden Zeitabständen vorgenommen werden:

  1. für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung < 35 kW: der Zeitabstand wird vom Hersteller vorgegeben oder wenn weitere Hinweise fehlen, wird der Zeitabstand vom Installateur festgelegt,
  2. für Heizungsanlagen mit Nennleistung ≥ 35 kW: der Zeitabstand wird vom Hersteller festgelegt, aber mindestens ein Mal im Jahr.

(5) Ab einer Nennleistung der Anlage von 10 kW, ist der Eigentümer verpflichtet, das Anlagenheft laut Anhang D2 dieser Verordnung aufzubewahren und bei der Anlage zu verwahren. Es sind nur jene Formblätter des Anlagenheftes vollständig auszufüllen, die die jeweils berücksichtigte Heizungsanlage betreffen. Die Formblätter, die nicht unmittelbar die berücksichtigte Heizungsanlage betreffen, sind nur im Fall anderweitiger gesetzlicher Pflichten auszufüllen.

(6) Das Abnahmeprotokoll muss bei der Gemeinde hinterlegt werden, damit die Betriebserlaubnis ausgestellt werden kann.

(7) Die ordnungsgemäße Führung des Anlagenhefts und die Erfüllung der darin vermerkten Auflagen ersetzen die periodische Erneuerung der Betriebserlaubnis.

(8) Die Bediensteten des zuständigen Landesamtes können jederzeit Stichprobeninspektionen bei den bestehenden Anlagen vornehmen. Das Anlagenheft muss den genannten Bediensteten jederzeit zwecks Kontrolle zur Verfügung gestellt werden. 15)

14)
Der Titel von Art. 7 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
15)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5.

Art. 8 (Übereinstimmungserklärung)  

(1) Die Übereinstimmungserklärung muss nach dem Muster laut Anhang E verfasst werden. Der Abnahmeprüfer muss dem Abnahmeprotokoll alle Übereinstimmungserklärungen bezüglich der Anlagen laut Landeshandwerksordnung und entsprechender Durchführungsverordnung beilegen sowie die Erklärung des Bauleiters, die Arbeiten nach Plan ausgeführt zu haben. 16)

(2) Für Heizungsanlagen 17) mit einer Feuerungsleistung unter 35 kW muß der Inhaber eine Bescheinigung des Bauleiters und der Installationsfirma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten bei der Gemeinde hinterlegen; die genannte Bescheinigung muß auch die Wärmeisolierung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles betreffen, der von der Anlage beheizt wird.

16)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.
17)
Art. 8 Absatz 2 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.

Art. 9  18)

18)
Art. 9 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24, und später aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1, des D.LH. vom 20. Juli 2017, Nr. 24.

Art. 10 (Abweichung)

(1) Die Gesuche um Abweichung von den Brandschutzvorschriften müssen beim Landesamt für Brandverhütung eingereicht werden.

(2) Dem Gesuch um Abweichung ist der jeweilige Brandschutzplan laut Artikel 3 für das ganze Gebäude in dreifacher Ausfertigung beizulegen.

(3) Im Gesuch um Abweichung müssen gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen vorgeschlagen werden, da die Abweichung keine Reduzierung des vorgeschriebenen Sicherheitsniveaus bewirken darf.

(4) Das Landesamt für Brandverhütung liefert der Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Gesetzes auch ein eigenes Gutachten über das jeweilige Gesuch um Abweichung von den Brandschutzvorschriften. 19)

19)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.

Anhang A-D 20)

20)
Omissis.

Anhang E

 

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR UNTERNEHMEN DESINSTALLATIONSGEWERBES

UND UNTERNEHMEN, DIE KEINE INSTALLATIONSTÄTIGKEIT AUSÜBEN, ABER ÜBER

EIN INTERNES TECHNISCHES BÜRO VERFÜGEN

(Hafner ausgeschlossen)

DICHIARAZIONE DI CONFORMITÀ PER IMPRESE INSTALLATRICI E PER UFFICI TECNICI

INTERNI DI IMPRESE NON INSTALLATRICI

(esclusi i fumisti)

 

Konformitätserklärung Nr. (1):

Dichiarazione di conformità n. (1):

Der/Die Unterfertigte

Il sottoscritto/La sottoscritta

Inhaber/in oder gesetzliche/r Vertreter/in des Unternehmens oder verantw. Person des internen technischen Büros (Firma):

Titolare o legale rappresentante dell’impresa oppure responsabile dell’ufficio tecnico interno (ragione sociale):

 

 

 

 

tätig im Bereich

operante nel settore

mit Sitz in (Straße)

con sede in Via

Nr.

n.

Gemeinde

Comune

Provinz

Provincia

Tel.

Tel.

e-mail:                                    @

MwSt.

Part. IVA

eingetragen im Handelsregister (DPR vom 7.

Dezember 1995, Nr. 581) der Handelskammer von:

iscritta nel registro delle imprese (D.P.R. 7 dicembre

1995, n. 581) della Camera di commercio di:

Nr.

n.

 

mit dem Einbau folgender Anlage betraut (kurze Beschreibung): (2)

esecutrice dell’impianto (descrizione schematica): (2)

 

 

Neuanlage

nuovo impianto

Umbau

trasformazione

Erweiterung

ampliamento

außerordentliche Instandhaltung

manutenzione straordinaria

Sonstiges:

altro:

 

 

Auftraggeber: (auch für interne technische Büros) …………………………………..Gemeinde:

Committente: (anche per uffici tecnici interni) ……………………………......……….Comune:

 

PLZ

C.A.P.

Prov.

Prov.

Str.

Via

Nr.

n.

Stiege

Scala

Stock

Piano

Interne Nummer

Interno n.

Eigentum von (Vor- und Nachname oder Firma und Adresse):

di proprietà di (nome, cognome o ragione sociale e indirizzo):

 

 

 

in einem Gebäude mit der Nutzung:

in edificio adibito ad uso:

Industrie

industriale

Wohnzwecke

abitazione civile

Handel

commerciale

Sonstiges

altro

 

 

 

ERKLÄRT – DICHIARA

unter eigener Verantwortung, dass die Anlage gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung fachgerecht ausgeführt wurde, und zwar unter Berücksichtigung der für das Gebäude vorgesehenen Betriebsbedingungen und Nutzung, wobei insbesondere

sotto la propria responsabilità, che l’impianto è stato realizzato in modo conforme alla regola dell’arte, secondo quanto previsto dall’articolo 11 del regolamento di esecuzione dell’ordinamento dell’artigianato, tenuto conto delle condizioni d’esercizio e degli usi a cui è destinato l’edificio, avendo in particolare:

das gemäß Art. 10 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung ausgearbeitete Projekt eingehalten wurde (3)

rispettato il progetto redatto ai sensi dell’art. 10 del regolamento di esecuzione dell’ordinamento dell’artigianato (3)

die spezifischen technischen Bestimmungen eingehalten wurden (4)

seguito la normativa tecnica applicabile all’impiego (4)

 

Bauteile und Materialien verwendet wurden, die für den Installationsort geeignet sind (Artikel 10 und 11 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung)

installato componenti e materiali adatti al luogo d’installazione (artt. 10 e 11 del regolamento di esecuzione dell’ ordinamento dell’artigianato)

eine positive Sicherheits- und Funktionsprüfung der Anlage gemäß den technischen Bestimmungen und den Rechtsvorschriften erfolgt ist

controllato l’impianto ai fini della sicurezza e della funzionalità con esito positivo, avendo eseguito le verifiche richieste dalle norme tecniche e dalle disposizioni di legge.

 

Verpflichtende Anhänge - Allegati obbligatori

Projekt eines gemäß Art. 10 und 12 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung befähigten Technikers (5)

Progetto di un tecnico abilitato ai sensi degli artt. 10 e 12 del regolamento di esecuzione dell’ordinamento dell’artigianato (5)

Technischer Bericht über die verwendeten Materialien (6)

Relazione tecnica delle tipologie di materiali utilizzati (6)

Skizze der realisierten Anlage (7)

Schema dell’impianto realizzato (7)

Vorhergehende Übereinstimmungserklärungen, die sich auf die ganze Anlage oder auf Teile davon beziehen (8)

Dichiarazioni di conformità precedenti relative all’intero impianto o a parti di esso (8)

Übereinstimmungserklärung für eine Anlage, die mit nicht genormten Baustoffen oder Systemen errichtet wurde (9)

Attestazione di conformità per impianto realizzato con materiali o sistemi non normalizzati (9)

 

 

Fakultative Anhänge – Allegati facoltativi

Der/Die Erklärende haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch Fehlbedienung der Anlage seitens Dritter oder durch mangelhafte Wartung oder Reparatur verursacht werden.

Il/La dichiarante declina ogni responsabilità per sinistri a persone o a cose derivanti da manomissioni dell’impianto da parte di terzi, ovvero da carenze di manutenzione o riparazione.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum

Data

 

 

 

 

 

 

 

 

Stempel und Unterschrift des/der technisch Verantwortlichen

Timbro e firma del responsabile tecnico/della responsabile tecnica

 

 

Für interne technische Büros:

der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des Unternehmens

Per uffici tecnici interni:

il/la legale rappresentante

dell’impresa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stempel und Unterschrift des/der Erklärenden

Timbro e firma del/della dichiarante

 

 

Legende / Legenda

 

(1)

Die Nummer kann fortlaufend gewählt werden: z. B. Nummer-Jahr (01-2013).

 

Il numero può essere scelto progressivamente: p.es. numero-anno (01-2013).

 

(2)

Die Art der Anlage kurz beschreiben. Bei größerem Platzbedarf auf die beigelegten Unterlagen verweisen.

 

Descrivere brevemente la tipologia dell’impianto. In mancanza di spazio rinviare all’allegato.

 

(3)

Anzugeben sind: Vor- und Nachname, Qualifikation und, falls vom Gesetz vorgesehen, die Daten der Eintragung des Technikers, der das Projekt verfasst hat, in ein Berufsverzeichnis.

 

Indicare: nome, cognome, qualifica e, se ne ricorre l’obbligo ai sensi di legge, gli estremi dell’iscrizione nel relativo albo professionale del tecnico che ha redatto il progetto.

 

(4)

Angabe der technischen Bestimmung/en oder der Rechtsvorschrift/en, wobei zwischen Planung, Ausführung und Überprüfung zu unterscheiden ist.

 

Citare la norma o le norme tecniche e di legge, distinguendo tra quelle riferite alla progettazione, all’esecuzione e alle verifiche.

 

(5)

Das Projekt muss nach den einschlägigen Rechtsvorschriften fachgerecht erstellt sein und auch die im Zuge der Ausführung erfolgten Änderungen umfassen.

 

Il progetto deve essere redatto a regola d’arte secondo le disposizioni di legge in materia; qualora l’impianto eseguito su progetto sia variato in opera, il progetto presentato alla fine dei lavori deve contenere le varianti realizzate in corso d’opera.

 

(6)

Der technische Bericht muss für Produkte, die gesetzlichen Vorschriften unterliegen, auch eine entsprechende Übereinstimmungserklärung sowie alle technischen Angaben umfassen. Für alle weiteren aufzulistenden Produkte muss die unterzeichnende Person erklären, dass die Materialien, Produkte und Bestandteile den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung entsprechen.

Im Bericht muss die Eignung der Räumlichkeit für die installierte Anlage erklärt werden. Sofern für das einwandfreie Funktionieren der Anlage erforderlich, müssen auch Informationen über Anzahl und Beschaffenheit der eingebauten oder einbaubaren Geräte angegeben werden.

 

La relazione tecnica deve contenere, per i prodotti soggetti a norme, anche la dichiarazione di rispondenza alle stesse, completa di tutte le indicazioni tecniche. Per gli altri prodotti da elencare, la persona firmataria deve dichiarare che si tratta di materiali, prodotti e componenti conformi a quanto previsto dagli artt. 10 e 11 del regolamento d’esecuzione dell’ordinamento dell’artigianato. La relazione deve dichiarare l’idoneità rispetto all’ambiente di installazione. Se rilevante ai fini del buon funzionamento dell’impianto, si devono fornire indicazioni sul numero e sulle caratteristiche degli apparecchi installati od installabili.

(7)

Unter „Skizze der realisierten Anlage“ versteht man eine Darstellung des schematischen Aufbaus der fertig gestellten Anlage (es kann einfach auf das Projekt verwiesen werden, wenn dieses von einer befähigten Fachperson erstellt wurde und im Zuge der Ausführung keine Änderungen vorgenommen wurden.) Bei Umbau, Erweiterung oder außerordentlicher Wartung der Anlagen muss der Eingriff, sofern möglich, in der Skizze der Anlage im ursprünglichen Zustand vermerkt werden.

 

Per schema dell’impianto realizzato si intende la descrizione dell’opera come eseguita (si fa semplice rinvio al progetto quando questo è stato redatto da un professionista abilitato e non sono state apportate varianti in corso d’opera). In caso di trasformazione, ampliamento e manutenzione straordinaria, l’intervento deve essere inquadrato, se possibile, nello schema dell’impianto preesistente.

(8)

Namen bzw. Bezeichnung des ausführenden Unternehmens angeben und Datum der Erklärung. Dies gilt auch für die Teile der Anlage, die von einem anderen Unternehmen ausgeführt wurden.

 

I riferimenti sono costituiti dal nome dell’impresa esecutrice e dalla data della dichiarazione. Nel caso in cui parte dell’impianto sia predisposto da altra impresa, la dichiarazione deve riportare gli analoghi riferimenti per dette parti.

 

(9)

Sind in die Anlage Produkte oder Systeme eingebaut, die für die selbe Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Partnerstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig verwendet werden, und für die es keine technischen Produkt- oder Installationsvorschriften gibt, muss die Übereinstimmungserklärung stets mit dem Projekt versehen werden. Dieses muss von einem Ingenieur erstellt und unterzeichnet sein, der in das dem Sachgebiet entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist. Der Ingenieur muss bestätigen, dass er die Risikoanalyse im Zusammenhang mit den eingesetzten Produkten oder Ersatzsystemen durchgeführt hat und alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben und angewandt wurden, um gleichwertige Sicherheitsniveaus wie für gesetzeskonforme Anlagen zu gewährleisten. Außerdem muss er bestätigen, dass die fachgerechte Ausführung der Einbauphasen überwacht wurde, und zwar unter Berücksichtigung aller möglichen technischen Regelwerke, die der Hersteller für das System oder das Produkt vorgegeben hat.

Se nell’impianto sono stati montati prodotti o sistemi legittimamente utilizzati per il medesimo impiego in un altro Stato membro dell’Unione europea o che sia parte contraente dell’Accordo sullo Spazio economico europeo, per i quali non esistono norme tecniche di prodotto o di installazione, la dichiarazione di conformità deve essere sempre corredata dal progetto redatto e sottoscritto da un ingegnere iscritto all’albo professionale secondo la specifica competenza tecnica richiesta, che attesti di avere eseguito l’analisi dei rischi connessi all’impiego del prodotto o sistema sostitutivo, di avere prescritto e fatto adottare tutti gli accorgimenti necessari per raggiungere livelli di sicurezza equivalenti a quelli garantiti dagli impianti eseguiti secondo la regola dell’arte e di avere sorvegliato la corretta esecuzione delle fasi di installazione dell’impianto, nel rispetto di tutti gli eventuali disciplinari tecnici prescritti dal fabbricante del sistema o del prodotto.

 

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ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 28
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2011 , Nr. 16
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Februar 2017, Nr. 5
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