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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen 2)

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24,  und schließlich im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, so geändert.

Art. 3 (Brandschutzplan)

(1) Der Brandschutzplan bezieht sich auf die brandschutztechnischen Merkmale des Gebäudes oder des Betriebes, in dem eine Überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und umfaßt im einzelnen folgendes:

  • a)  Allgemeine Angaben zu der Haupttätigkeit und zu den eventuellen Nebentätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterworfen sind, und über bauliche Merkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge,
  • b)  Lageplan in kleinem Maßstab - von 1: 2000 bis 1: 200 je nach Ausmaß der Gebäude - woraus folgendes ersichtlich ist: Wo die einzelnen Tätigkeiten abgewickelt werden, weiters die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen usw. ersichtlich sind,
  • c)  Grundrisse im Maßstab 1: 50 bis 1: 200, je nach Ausdehnung des Gebäudes, für die jeweiligen Stockwerke dieses Gebäudes mit Angaben über folgendes: Ausgänge mit Angabe der Offnungsrichtung, Gänge, Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fenster und Lichtbänder, Trennwände, Brandabschnitte, brandschutzmäßiger Verwendungszweck der einzelnen Räume mit Angabe über die Lage der eingebauten Maschinen und Anlagen, sofern vorhanden, Löscheinrichtungen wie Feuerlöscher, Wandhydranten bzw. Schlauchhaspel, Brandmelder, wenn vorgesehen, ortsfeste Löscheinrichtungen, wenn vorgesehen, und Notbeleuchtung,
  • d)  in geeignetem Maßstab angefertigte Schnitte, Ansichten oder Fotos der Gebäude sowie Planunterlagen zu Anlagen bzw. Maschinen von besonderer Wichtigkeit, wie Silos oder Tanks für brennbare Flüssigkeiten,
  • e)  Technischer Bericht, welcher in Hinsicht auf jede Tätigkeit folgendes aufzeigen muß:
    • 1.  Lage, innere und äußere Sicherheitsabstände, Zugänge, Fertigungsabläufe, Fassungsvermögen, was Personen betrifft,
    • 2.  Berechnung der Brandlast und der Brandklasse der Räume, wo dies durch die verwendeten Baustoffe oder die gelagerten bzw. verarbeiteten Materialien notwendig oder durch einschlägige Vorschriften festgelegt ist, 3. Merkmale der Baumaterialien und brandschutztechnische Bemessung der tragenden Bauteile,
    • 4.  Brandabschnitte und entsprechende Verbindungen,
    • 5.  Bemessung der Fluchtwege,
    • 6.  Feuerwiderstandsklassen der Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Gänge,
    • 7.  Lüftungsöffnungen,
    • 8.  Art und Menge der zu bearbeitenden bzw. zu lagernden Materialien oder der Wand- und Bodenbeläge und Einrichtungen,
    • 9.  Hauptmerkmale der haustechnischen Anlagen, insbesondere der Heizungsanlage 9) und der Elektroanlage,
    • 10.  Art, Menge und Lage der ortsfesten und beweglichen Löscheinrichtungen mit besonderen Angaben über die Wandhydranten und Haspeln hinsichtlich Durchflußmenge und Druck,
    • 11.  Hauptmerkmale der eventuellen zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen, die geeignet sind, den allgemeinen Sicherheitsstandard zu heben: automatische Brandmeldeanlage, ortsfeste Löschanlage, ortsfeste Berieselungsanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, explosionsgeschützte Elektroanlage, Blitzschutzanlage usw.

(2) Der Brandschutzplan muß bei der Gemeinde in zweifacher Ausfertigung hinterlegt werden.

(3) Falls das zuständige Landesamt den Plan überprüfen will, schickt ihm die Gemeindeverwaltung die beiden Ausfertigungen des Brandschutzplans, sobald dieser verfügbar ist.

(4) Falls es sich um einen Plan zur Erweiterung, Änderung oder zum Umbau eines bestimmten Teiles des Gebäudes oder der Betriebsanlage handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) genannten Unterlagen immer für das gesamte Gebäude bzw. die gesamte Betriebsanlage eingereicht werden, während die übrigen Unterlagen auf den Betroffenen Brandabschnitt beschränkt werden können.

(5) Erhebt das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung keinen Anspruch auf Überprüfung des Plans, gibt die Gemeindeverwaltung dem Bauherrn eine Ausfertigung des Plans mit der Hinterlegungsbestätigung zurück.

(6) Erfolgt die Überprüfung des Plans durch das Landesamt, schickt dieses eine Ausfertigung dem Bauherrn zu und übermittelt die andere der Gemeindeverwaltung.

(7) Solange kein Plan vorliegt, darf die Gemeindeverwaltung keine Benützbarkeitsbescheinigung ausstellen.

9)
Der Buchstabe e) des Art. 3 Absatz 1 Punkt 9 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
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