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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen 2)

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24,  und schließlich im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, so geändert.

Art. 7 (Abnahmeprotokoll und Wartungsbuch für Heizungsanlagen)  14)

(1)Für die Anwendung dieses Artikels gelten als:

  1. „Heizungsanlage“: eine technische Anlage zur Klimatisierung von Räumen, mit oder ohne Erzeugung von Warmwasser für hygienische und sanitäre Zwecke, oder zur alleinigen zentralen Warmwasserversorgung für dieselben Zwecke. Die Heizungsanlage umfasst die Feuerungs-, Wärmeverteilungs- und Wärmeleitungssysteme sowie deren Regelungs- und Steuerungstechnik. Unter die Heizungsanlagen fallen auch die individuellen Heizungsanlagen. Nicht als Heizungsanlagen anzusehen sind Geräte wie Öfen, offene Kamine, Heizkörper, Einfamilien-Warmwasserbereiter,
  2. „ordentliche Instandhaltung der Heizungsanlage“: die Arbeiten, die in den Anleitungen für Betrieb und Wartung der Geräte und deren Bestandteile speziell vorgesehen sind; sie können vor Ort durchgeführt werden mit Werkzeugen und Ausrüstungen, die mit den Geräten und Bestandteilen mitgeliefert werden; hierfür werden allgemein gebräuchliche Ausrüstungen und Verbrauchsmaterialien eingesetzt,
  3. „außerordentliche Instandhaltung der Heizungsanlage“: Eingriffe, um den Betrieb der Anlage an den vom Projekt oder den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zustand zurückzuführen. Dies erfolgt gänzlich oder teilweise durch Einsatz von Mitteln, Ausrüstungen, Instrumenten, Ersatzteilen oder durch Reparaturen, Wiederinbetriebnahme, Revision oder Austausch von Geräten oder Bestandteilen der Heizungsanlage,
  4. „Eigentümer der Heizungsanlage“: Person, der die Heizungsanlage ganz oder teilweise gehört. Im Fall von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen, die im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft verwaltet werden und im Fall von Rechtssubjekten, die nicht natürliche Personen sind, gehen die Pflichten und die Verantwortung, die laut dieser Regelung auf die Eigentümer fallen, auf die Verwalter über,
  5. „Dritter Verantwortlicher für den Betrieb und die Instandhaltung der Heizungsanlage“: die natürliche oder juristische Person, die vom Eigentümer bevollmächtigt ist, die Verantwortung für den Betrieb, die Instandhaltung und die Ergreifung der nötigen Energiesparmaßnahmen zu übernehmen. Der Dritte Verantwortliche muss die Voraussetzungen laut geltenden gesamtstaatlichen Bestimmungen erfüllen und auf jeden Fall angemessene technische, wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeiten aufweisen. Der Name des Dritten Verantwortlichen muss im Anlagenheft eingetragen werden.

(2) Das Abnahmeprotokoll für Warmwasser-Heizungsanlagen mit einer Temperatur unter 110° Celsius muss gemäß Anhang D1 dieser Verordnung abgefasst werden.

(3) Der Betrieb und die Instandhaltung der Heizungsanlagen sind dem Eigentümer laut Absatz 1 Buchstabe d) oder, an seiner statt, einem Dritten Verantwortlichen laut Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels übertragen.

(4) Die ordentliche Instandhaltung der Heizungsanlagen laut Absatz 1 Buchstabe b) muss, unabhängig vom Brennstoff, in folgenden Zeitabständen vorgenommen werden:

  1. für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung < 35 kW: der Zeitabstand wird vom Hersteller vorgegeben oder wenn weitere Hinweise fehlen, wird der Zeitabstand vom Installateur festgelegt,
  2. für Heizungsanlagen mit Nennleistung ≥ 35 kW: der Zeitabstand wird vom Hersteller festgelegt, aber mindestens ein Mal im Jahr.

(5) Ab einer Nennleistung der Anlage von 10 kW, ist der Eigentümer verpflichtet, das Anlagenheft laut Anhang D2 dieser Verordnung aufzubewahren und bei der Anlage zu verwahren. Es sind nur jene Formblätter des Anlagenheftes vollständig auszufüllen, die die jeweils berücksichtigte Heizungsanlage betreffen. Die Formblätter, die nicht unmittelbar die berücksichtigte Heizungsanlage betreffen, sind nur im Fall anderweitiger gesetzlicher Pflichten auszufüllen.

(6) Das Abnahmeprotokoll muss bei der Gemeinde hinterlegt werden, damit die Betriebserlaubnis ausgestellt werden kann.

(7) Die ordnungsgemäße Führung des Anlagenhefts und die Erfüllung der darin vermerkten Auflagen ersetzen die periodische Erneuerung der Betriebserlaubnis.

(8) Die Bediensteten des zuständigen Landesamtes können jederzeit Stichprobeninspektionen bei den bestehenden Anlagen vornehmen. Das Anlagenheft muss den genannten Bediensteten jederzeit zwecks Kontrolle zur Verfügung gestellt werden. 15)

14)
Der Titel von Art. 7 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
15)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5.
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