Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Zur Jagdausübung befähigt ist, wer die praktische Schießübung bestanden und außerdem in jedem Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes genannten Prüfungsfächer eine Note von wenigstens 6/10 erzielt hat.
(2) Die Kommission verfaßt eine Niederschrift über das Ergebnis der Prüfungen und erstellt ein Namensverzeichnis der Bewerber unter Angabe jener, welche die Jagdbefähigung erlangt haben.