Sowohl horizontale wie vertikale Bauteile müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 30 aufweisen.
Die Anlagen sind nach den Regeln der Technik einzubauen.
In jedem Notfall muß eine sichere Evakuierung der Personen gewährleistet sein.
Ferner sind die Bestimmungen laut Ziffern 11.2., 13, 14 und 17 zu beachten.64)