(1)Gemeinden und private Rechtsträger, die eine ähnliche Tätigkeit wie jene laut Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes ausüben, müssen diese innerhalb 31. Juli 2019 an die Bestimmungen für öffentliche beziehungsweise öffentlich zugängliche Wohnmobilstellplätze anpassen.49) 50)
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes eine ähnliche bewilligte Tätigkeit wie jene laut dieser Bestimmung ausgeübt hat, kann diese im selben Umfang weiterführen, wobei bei Aufenthalten der Wohnmobilinsassen von über 12 Stunden die statistische sowie die polizeiliche Gästemeldung zu erfolgen haben. 51)