(1) Die Öffnungszeiten und ein Verzeichnis der Preise müssen am Eingang jeder Garage gut sichtbar angebracht sein. Für jedes Fahrzeug muß bei der Ankunft ein Parkschein ausgestellt werden, auf dem der Name und die Adresse des Betriebes sowie die Uhrzeit angegeben sind, ab der die Bewachung erfolgt.