(1) Zu den zusätzlichen Dienstleistungen, die laut Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes den Hausgästen angeboten werden dürfen, zählen auch der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, unbelichteten Filmen und Briefmarken, sowie das Erbringen von Wellness- und Beautyanwendungen, welche jedenfalls nur eine Zusatzleistung zur hauptsächlichen Beherbergungstätigkeit darstellen. 12)